Was gehört zu den Entlastungsleistungen?
Gefragt von: Frau Prof. Charlotte Eckert | Letzte Aktualisierung: 19. September 2026sternezahl: 4.6/5 (38 sternebewertungen)
Entlastungsleistungen sind finanzielle Hilfen für Pflegebedürftige (Pflegegrade 1-5) und ihre Angehörigen, um den Pflegealltag zu erleichtern, indem sie den Entlastungsbetrag (ab 2025: bis zu 131 €/Monat) für zweckgebundene Dienste wie Haushaltshilfe, Betreuung oder Tagespflege nutzen können, was die Selbstständigkeit fördert und Angehörige entlastet.
Welche Leistungen zählen zu den Entlastungsleistungen?
“ Gemeint sind damit Betreuungs- und Entlastungsleistungen – wie Putz- und Haushaltshilfe, Alltagsbegleitungen (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität.
Welche Rechnungen müssen Privatpersonen in häuslicher Pflege einreichen, um den Entlastungsbetrag zu erhalten?
Um den Entlastungsbetrag (131 €/Monat, ab Pflegegrad 1) für Privatpersonen abzurechnen, müssen Sie die Rechnung für anerkannte Leistungen (z.B. Haushaltshilfe, Betreuung) selbst bezahlen und bei der Pflegekasse einreichen, die dann eine Kostenerstattung vornimmt, wobei nicht direkt an Nachbarn gezahlt werden kann, sondern nur an anerkannte Dienstleister oder über spezielle Regelungen wie die Nachbarschaftshilfe, die aber regional variieren. Die Rechnung muss alle relevanten Informationen enthalten und bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden.
Kann man sich den Entlastungsbetrag von 125 € auszahlen lassen?
Nein, der Entlastungsbetrag kann nicht pauschal an Sie ausgezahlt werden. Sie erhalten den Betrag, wenn Sie Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen und diese bei uns mit Rechnungen nachweisen. Wir erstatten bis zu 131 Euro monatlich.
Welche Entlastungsleistungen gibt es nach § 45b SGB XI?
Der § 45b SGB XI regelt den Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, der seit dem 1. Januar 2025 monatlich 131 € beträgt, für alle Pflegegrade ab Grad 1 gilt und für verschiedene zweckgebundene Leistungen genutzt werden kann, wie z.B. Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (mit Einschränkungen bei den Graden 2-5) oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA), wobei er auch für Hilfe durch Privatpersonen einsetzbar ist.
Was sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen #SoWirstDuPflegeFIT
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Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI?
Ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) in Höhe von 131 € pro Monat.
Wie hoch ist die Entlastungsleistung im Monat?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.572 Euro im Jahr).
Kann ich den Entlastungsbetrag für Fußpflege direkt für die Fußpflege zu Hause ausgeben?
Der Entlastungsbetrag von monatlich 131 € (Stand 2025) für Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) kann nicht direkt für kosmetische Fußpflege genutzt werden, aber indirekt für die Begleitung zu Terminen oder für mobile, anerkannte Fußpfleger im Rahmen von "Angeboten zur Unterstützung im Alltag", wenn sie die Kriterien erfüllen. Medizinisch notwendige Fußpflege kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Diabetisches Fußsyndrom) von der Krankenkasse übernommen werden.
Was passiert, wenn man den Entlastungsbetrag nicht nutzt?
Was viele nicht wissen: Der Betrag kann verfallen
Das Guthaben von 131 € wird monatlich gesammelt, wenn Sie es nicht sofort einsetzen. Aber: Nicht genutztes Geld verfällt, wenn es nicht innerhalb bestimmter Fristen eingesetzt wird.
Ist der Entlastungsbetrag 2025 auch für Privatpersonen nutzbar?
Der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige steigt 2025 auf 131 € monatlich (zuvor 125 €) und kann nun auch für Dienstleistungen durch Privatpersonen genutzt werden, was eine wichtige Neuerung darstellt, um z. B. Haushaltshilfen oder Betreuung zu bezahlen. Dieser Betrag steht Pflegebedürftigen mit jedem Pflegegrad zur Verfügung und dient der Erstattung von Kosten für Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, die helfen, die Selbstständigkeit zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten.
Wer kann die 125 € abrechnen?
Die 125 € (ab 2025: 131 €) Entlastungsbetrag können von pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad, die zu Hause gepflegt werden, abgerechnet werden für anerkannte Dienstleister wie Pflegedienste, Betreuungsdienste, Haushaltshilfen oder in einigen Bundesländern auch für Nachbarschaftshilfe, wobei die Abrechnung entweder durch Sie selbst (Erstattung) oder direkt durch den Dienstleister mit der Pflegekasse erfolgen kann.
Kann ich den Entlastungsbetrag für Fenster putzen lassen?
Ja, Fensterputzen kann über den monatlichen Entlastungsbetrag (131 €) finanziert werden, wenn ein Pflegegrad (1-5) besteht, da es als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, die Pflegebedürftigen schwerfällt. Wichtig ist, dass die Leistung von einem anerkannten Anbieter erbracht wird, der direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann, oder Sie reichen die Rechnungen selbst ein, wobei eine Abrechnung mit Nachbarn oder Privatpersonen meist nicht möglich ist.
Wie kann ich als Angehöriger den Entlastungsbetrag bekommen?
Um den Entlastungsbetrag in der Pflege zu erhalten, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Ihr Anspruch besteht, sobald Ihnen ein Pflegegrad zugeteilt wurde.
Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend beantragen?
Ja, den Entlastungsbetrag können Sie rückwirkend beantragen, indem Sie Belege für bereits in Anspruch genommene Leistungen bei Ihrer Pflegekasse einreichen oder eine Direktabrechnung veranlassen. Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich verwenden, danach verfallen sie. Wichtig ist, dass der Pflegegrad bereits festgestellt wurde und Sie die Rechnungen für anerkannte Leistungen (z. B. Nachbarschaftshilfe, ambulante Dienste, Tages-/Kurzzeitpflege) aufbewahren.
Kann ich die Pflegekasse für die Gartenpflege verwenden?
Ab Pflegegrad 1 steht Pflegebedürftigen der Entlastungsbetrag zu. Er kann für Haushaltshilfen, Putzkräfte und mancherorts für Unterstützung bei der Gartenarbeit genutzt werden. Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 131 Euro (Stand: 2025). Er kann auch rückwirkend abgerufen werden.
Welche haushaltsnahen Dienstleistungen kann ich mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?
Pflegebedürftige Menschen können monatlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag von der Pflegekasse erhalten (Stand 2025). Es handelt sich dabei um eine Leistung Ihrer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung. Mit dem Geld können Sie auch haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlen.
Für was kann ich den 125 Euro Entlastungsbetrag verwenden?
Der Entlastungsbetrag von 125 € (ab 2025: 131 €) dient der Finanzierung von Anerkannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige, um Pflegende zu entlasten und die Selbstständigkeit zu fördern, z.B. für Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung (Einkauf, Termine) oder Tagespflege/Kurzzeitpflege, wobei die Leistungen nachgewiesen werden müssen.
Was darf man mit dem Entlastungsbetrag von der Pflegekasse machen?
Der Pflege-Entlastungsbetrag (ca. 125-131€/Monat) dient dazu, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag zu unterstützen, indem er Kosten für Hilfe im Haushalt (z.B. Putzen, Einkaufen), Betreuung (z.B. Begleitung zum Arzt, Gruppen), Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie anerkannte Nachbarschaftshilfe abdeckt. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern ist eine Erstattung für bereits bezahlte, anerkannte Leistungen, die pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit fördern soll.
Was kann ich tun, wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht?
Wenn der monatliche Entlastungsbetrag von 125 € (Stand 2024/2025) nicht ausreicht, können Sie ungenutzte Beträge ansparen, in das nächste Jahr übertragen (bis 30. Juni) und sogar bis zu 40 % der Pflegesachleistungen umwandeln, um mehr für Alltagshelfer zu nutzen. Reichen auch diese Möglichkeiten nicht, bleibt nur der Weg über die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege), um den Eigenanteil zu decken.
Welche Beispiele gibt es für Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Betreuungs- und Entlastungsleistungen bieten konkrete Hilfe im Alltag Pflegebedürftiger, wie Einkaufshilfe, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe (Putzen, Gärtnern), Fahrdienste, stundenweise Betreuung (z.B. bei Demenz, Gruppenaktivitäten), Unterstützung bei Arztbesuchen oder auch Tages- und Nachtpflege, die durch den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € finanziert werden können. Sie sind nicht körperbezogene Pflege, sondern ergänzende Unterstützung, die oft über anerkannte Anbieter (Caritas, DRK etc.) oder auch Nachbarschaftshilfe läuft.
Ist Fußpflege eine außergewöhnliche Belastung?
Grundsätzlich gilt: Nur medizinisch notwendige Behandlungen können steuerlich geltend gemacht werden – etwa als außergewöhnliche Belastungen oder, wenn sie im eigenen Haushalt stattfinden, haushaltsnahe Dienstleistungen . Reine kosmetische Fußpflege zählt in der Regel nicht dazu.
Ist Fußpflege eine Pflegesachleistung?
Auch weiterführende Pflegemaßnahmen an den Füßen wie das Eincremen oder Nägel schneiden kann ein ambulanter Pflegedienst durchführen. Die Fußpflege wird dann von der Krankenkasse bezahlt, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Fußpflege handelt.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag im Jahr 2025?
Den Entlastungsbetrag 2025 bekommen alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden, wobei sich die Höhe auf monatlich 131 € erhöht und für Leistungen wie Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Alltagshilfen erstattet wird, die von zertifizierten Anbietern erbracht werden müssen. Er wird nicht ausgezahlt, sondern dient der nachträglichen Kostenerstattung nach Einreichung von Rechnungen bei der Pflegekasse, wobei nicht genutzte Beträge angespart werden können.
Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsleistungen?
Wenn Sie den Betrag zum Beispiel im Jahr 2024 nicht vollständig nutzen, können Sie die verbleibenden Beträge bis zum 30. Juni 2025 für anerkannte Entlastungsleistungen rückwirkend einsetzen oder bewusst ansparen. Nach diesem Datum verfallen die nicht genutzten Beträge und stehen Ihnen nicht mehr zur Verfügung.
Welche Rechnungen müssen Privatpersonen in häuslicher Pflege einreichen, um den Entlastungsbetrag zu erhalten?
Um den Entlastungsbetrag (131 €/Monat, ab Pflegegrad 1) für Privatpersonen abzurechnen, müssen Sie die Rechnung für anerkannte Leistungen (z.B. Haushaltshilfe, Betreuung) selbst bezahlen und bei der Pflegekasse einreichen, die dann eine Kostenerstattung vornimmt, wobei nicht direkt an Nachbarn gezahlt werden kann, sondern nur an anerkannte Dienstleister oder über spezielle Regelungen wie die Nachbarschaftshilfe, die aber regional variieren. Die Rechnung muss alle relevanten Informationen enthalten und bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden.
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