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Wann sind öffentliche Belange beeinträchtigt?

Gefragt von: Frau Prof. Verena Bach B.Eng.  |  Letzte Aktualisierung: 10. September 2022
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Öffentliche Belange werden beeinträchtigt, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 (1) Bundesimmissionsschutzgesetz definiert.

Wann sind öffentliche Belange durch Bauvorhaben im Außenbereich beeinträchtigt?

Der öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet.

Was sind öffentliche Belange und wie können sie sich auswirken?

Unter öffentliche Belange versteht man Gründe, die im Interesse der Allgemeinheit liegen z. B. schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahr einer Splittersieldung, Naturschutz, Denkmalschutz und das Ort- und Landschaftsbild.

Was sind öffentliche Belange BauGB?

§ 1 Abs. 7 BauGB vor, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Öffentliche Belange sind alle öffentlichen Interessen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Planungsgegenstand bestehen.

Wann gilt 35 BauGB?

Dem folgend bestimmt § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

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Was ist Außenbereich nach BauGB?

In den Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) fallen alle Grundstücke, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören.

Wann ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig?

1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.Im Gegensatz hierzu dürfen gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht privilegierte Vorhaben nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Was ist im Außenbereich privilegiert?

§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen.

Was bedeutet 35 BauGB?

§ 35 BauGB bestimmt, wann ein Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die oberste Intention des § 35 BauGB ist es dabei, das Bauen im Außenbereich grundsätzlich zu unterbinden [BVerwG, Urt. v. 30.06.1964 – I C 80.62].

Wann ist ein Vorhaben privilegiert?

Privilegierte Bauvorhaben sind Bauvorhaben, die auch im Außenbereich, also den Flächen, für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht und die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, zulässig sind.

Was ist ein Träger öffentlicher Belange?

Träger öffentlicher Belange (TöB) sind Behörden und andere - auch privatrechtlich organisierte - Institutionen, denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz übertragen ist und deren (hoheitlicher) Aufgabenbereich von einer Flurneuordnung berührt wird. Hierzu zählen insbesondere die Gemeinden.

Was bedeutet Verfestigung einer Splittersiedlung?

Verfestigung einer Splittersiedlung meint hingegen die Ausfüllung einer bereits im Außenbereich vorhandenen Bebauung, ohne dass die Streubebauung weiter in den bislang nicht genutzten Außenbereich erstreckt wird (Schließen vorhandener Lücken).

Wann liegt splittersiedlung vor?

Lang: Eine Splittersiedlung ist eine Ansiedlung, welcher mangels einer angemessenen Baukonzentration das für die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB notwendige Gewicht fehlt und die damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist.

Was sind sonstige Vorhaben im Außenbereich?

Die sonstigen Vorhaben im Außenbereich sind in § 35 II BauGB normiert. Beispiel: Wochenendhaus. Für sonstige Vorhaben im Außenbereich gilt nach § 35 II BauGB, dass keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen darf. Ist nur ein einziger öffentlicher Belang betroffen, ist das Vorhaben unzulässig.

Was bedeutet 34 BauGB?

Allgemeines. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zulässig, wenn es sich nach Art, Maß, Bauweise und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung einfügt.

Kann man im Außenbereich bauen?

Zulässige Bauvorhaben im Außenbereich

Im Außenbereich sind daher grundsätzlich nur sogenannte privilegierte Vorhaben, wie z.B. Vorhaben eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebes zulässig (§ 35 BauGB). Die hobbymäßige kleingärtnerische Nutzung ist kein landwirtschaftlicher Betrieb im baurechtlichen Sinn.

Was ist Wohnbebauung im Außenbereich?

Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung, insbesondere Wohnbebauung, freizuhalten. Von diesem Grundsatz existieren lediglich wenige Ausnahmen. Welche Vorhaben im Außenbereich zulässig sind, ist in § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.

Wer darf privilegiert bauen?

Privilegierte Bauvorhaben sind im Außenbereich nach dem Willen des Gesetzgebers bevorrechtigt zulässig, wenn ihre ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange hindern die Zulässigkeit – anders als bei „Sonstigen Vorhaben“ – nicht schon bei bloßer Beeinträchtigung, sondern nur, wenn sie entgegenstehen.

Wie viele Wohnungen im Außenbereich?

1 f) bzw. Nr. 2 c) BauGB gelten folgende Änderungen: Im Außenbereich sollen künftig bis zu fünf statt derzeit drei Wohnungen je Hofstelle bei der Änderung der Nutzung eines Gebäudes, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, zulässig sein.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich zulässig?

13.2.1 Privilegierte Vorhaben

Bauen im Außenbereich ist grundsätzlich – im Sinne eines Gehmigungsanspruchs - nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn ein "privilegiertes Vorhaben" vorliegt.

Wie kann ich privilegiert werden?

Anforderungen an die Privilegierung: Dafür muss zunächst eine Landwirtschaft vorliegen, die sich der Primärproduktion widmet. Dazu gehören typischerweise die Weide- und Wiesenwirtschaft sowie der Ackerbau. Auch Tierhaltung kann als landwirtschaftlich eingestuft werden.

Wann ist ein Landwirt privilegiert?

Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist.

Wie wird der Außenbereich festgelegt?

Der Außenbereich fängt also dort an, wo die geschlossene Bebauung - der Bebauungszusammenhang - aufhört. Auch ein unbebautes Grundstück, dass am Rande eines Bebauungszusammenhangs liegt, ist daher grundsätzlich dem Außenbereich zuzuordnen.

Wer entscheidet über Bauen im Außenbereich?

Dabei ist zu beachten, dass die privilegierten Bauvorhaben genehmigt werden müssen, wenn die hierfür benötigten Voraussetzungen gegeben sind. Es liegt somit nicht im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, über eine Genehmigung des entsprechenden Bauvorhabens zu entscheiden.

Kann ein Grundstück Innen und Außenbereich sein?

Wenn die unbebaute Fläche als zugehörig zum bebauten Teil anzusehen ist und mit diesem ein organisches Ganzes bildet (z.B. bei Hausgärten), kann die unbebaute Fläche noch Teil des Innenbereichs darstellen. Die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich darf also nicht schematisch und einförmig erfolgen.