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Für was kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Gefragt von: Annette Beer  |  Letzte Aktualisierung: 26. Januar 2026
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Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) wird für Unterstützung im Alltag und bei der Pflege genutzt, z.B. für Haushaltsführung (Putzen, Kochen), Betreuungsangebote (Demenzcafés, Gruppen), Begleitung zu Terminen, Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege, aber auch für nach Landesrecht anerkannte Nachbarschaftshilfe, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Die Leistungserbringer müssen dafür meist anerkannt sein, auch Privatpersonen in einigen Bundesländern.

Was kann alles über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden?

Der Entlastungsbetrag (ab 2025: 131 € monatlich) wird für ambulante Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt, um Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zu unterstützen, z.B. für Haushaltshilfen, Einkäufe, Begleitung zu Terminen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie anerkannte Nachbarschaftshilfen, wobei Anbieter und Angebote spezifischen Landesregulierungen unterliegen müssen. 

Kann der Entlastungsbetrag auch für Gartenarbeiten genutzt werden?

Kann ich den Entlastungsbetrag auch für Gartenarbeit einsetzen? Grundsätzlich kann Gartenarbeit als Hilfe im Haushalt nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Gemeinsames Gärtnern mit Pflegebedürftigen als eine Betreuungsleistung erstatten die Pflegekassen.

Kann der Entlastungsbetrag auch ausgezahlt werden?

Nein, den Entlastungsbetrag kann man sich nicht direkt auszahlen lassen, da er zweckgebunden für Pflege- und Entlastungsleistungen ist. Sie müssen zuerst selbst in Vorleistung gehen, die Kosten für anerkannte Dienste (z.B. Haushaltshilfe, Betreuung) bezahlen und dann die Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse einreichen, die Ihnen das Geld dann erstatten. Alternativ kann ein professioneller Anbieter direkt mit der Kasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben. 

Ist der Entlastungsbetrag 2025 auch für Privatpersonen nutzbar?

Der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige steigt 2025 auf 131 € monatlich (zuvor 125 €) und kann nun auch für Dienstleistungen durch Privatpersonen genutzt werden, was eine wichtige Neuerung darstellt, um z. B. Haushaltshilfen oder Betreuung zu bezahlen. Dieser Betrag steht Pflegebedürftigen mit jedem Pflegegrad zur Verfügung und dient der Erstattung von Kosten für Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, die helfen, die Selbstständigkeit zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten. 

Alles zum Entlastungsbetrag in der Pflege

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Kann ich den Entlastungsbetrag für Fußpflege direkt für die Fußpflege zu Hause ausgeben?

Der Entlastungsbetrag von monatlich 131 € (Stand 2025) für Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) kann nicht direkt für kosmetische Fußpflege genutzt werden, aber indirekt für die Begleitung zu Terminen oder für mobile, anerkannte Fußpfleger im Rahmen von "Angeboten zur Unterstützung im Alltag", wenn sie die Kriterien erfüllen. Medizinisch notwendige Fußpflege kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Diabetisches Fußsyndrom) von der Krankenkasse übernommen werden. 

Kann ich als Angehöriger den Entlastungsbetrag bekommen?

Nein, Angehörige bekommen den Entlastungsbetrag nicht direkt ausgezahlt, aber sie können die Leistungen für Pflegebedürftige nutzen, indem sie Kosten für anerkannte Dienste (z.B. Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung) erstattet bekommen, die sie selbst organisieren, oft auch mit Nachbarn, wenn die Voraussetzungen der Bundesländer erfüllt sind. Der Betrag (125 € monatlich) ist zweckgebunden für Angebote, die die Pflege entlasten, und wird nicht an nahe Angehörige wie Eltern oder Kinder ausgezahlt, aber an anerkannte Nachbarschaftshelfer. 

Was passiert, wenn man den Entlastungsbetrag nicht nutzt?

Was viele nicht wissen: Der Betrag kann verfallen

Das Guthaben von 131 € wird monatlich gesammelt, wenn Sie es nicht sofort einsetzen. Aber: Nicht genutztes Geld verfällt, wenn es nicht innerhalb bestimmter Fristen eingesetzt wird.

Kann der Entlastungsbetrag auch von Privatpersonen verwendet werden?

Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag nach dem Sozialgesetzbuch XI. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich.

Wer kann die 125 € abrechnen?

Die 125 € (ab 2025: 131 €) Entlastungsbetrag können von pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad, die zu Hause gepflegt werden, abgerechnet werden für anerkannte Dienstleister wie Pflegedienste, Betreuungsdienste, Haushaltshilfen oder in einigen Bundesländern auch für Nachbarschaftshilfe, wobei die Abrechnung entweder durch Sie selbst (Erstattung) oder direkt durch den Dienstleister mit der Pflegekasse erfolgen kann. 

Kann ich den Entlastungsbetrag für Fensterputzen in der Pflegekasse nutzen?

Ja, Fensterputzer-Dienstleistungen können über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) finanziert werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1-5) besteht, da sie als haushaltsnahe Dienstleistung gelten. Sie erhalten monatlich bis zu 131 €, die Sie für anerkannte Anbieter nutzen können, die oft direkt mit der Pflegekasse abrechnen, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen. 

Kann ich den Entlastungsbetrag für die Hilfe von Nachbarn oder Angehörigen nutzen?

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro kann für haushaltsnahe Dienstleistungen genutzt werden. Das gilt allerdings nur, wenn diese von anerkannten Diensten oder Personen erbracht werden. Das Bundessozialgericht entschied, dass Zahlungen an Nachbarn dafür grundsätzlich nicht von der Pflegekasse erstattet werden.

Wie kann ich Entlastungsleistungen nutzen?

Für diese Leistungen können Sie den Entlastungsbetrag verwenden. körperbezogene Pflegemaßnahmen, zum Beispiel Hilfe beim Duschen oder Baden (Nur bei Pflegegrad 1! Bei Pflegegrad 2 oder höher verwenden Sie bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen die zur Verfügung stehenden Pflegesachleistungen.)

Was kann ich tun, wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht?

Wenn der monatliche Entlastungsbetrag von 125 € (Stand 2024/2025) nicht ausreicht, können Sie ungenutzte Beträge ansparen, in das nächste Jahr übertragen (bis 30. Juni) und sogar bis zu 40 % der Pflegesachleistungen umwandeln, um mehr für Alltagshelfer zu nutzen. Reichen auch diese Möglichkeiten nicht, bleibt nur der Weg über die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege), um den Eigenanteil zu decken.
 

Kann der Entlastungsbetrag für Essen auf Rädern verwendet werden?

Nein, der Entlastungsbetrag (125 €/Monat) kann nicht direkt für „Essen auf Rädern“ verwendet werden, da dies die Pflegekasse nicht als Unterstützung im Alltag anerkennt; stattdessen müssen die Kosten selbst getragen werden, aber das Pflegegeld (falls vorhanden) kann dafür genutzt werden, oder es kann ein Zuschuss beim Sozialamt beantragt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen (kostenaufwendige Ernährung wegen Krankheit/Behinderung, finanzielle Not) erfüllt sind. 

Sind Gartenarbeiten Entlastungsleistungen?

Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe & Co.: Das Wichtigste in Kürze. Ab Pflegegrad 1 steht Pflegebedürftigen der Entlastungsbetrag zu. Er kann für Haushaltshilfen, Putzkräfte und mancherorts für Unterstützung bei der Gartenarbeit genutzt werden. Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 131 Euro (Stand: 2025).

Kann ich den Entlastungsbetrag für Fußpflege ausgeben?

Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (Stand 2025) deckt reine kosmetische Fußpflege nicht direkt ab, aber er kann für die Begleitung zum Fußpfleger genutzt werden (als Unterstützung im Alltag), und für medizinisch notwendige Fußpflege bei bestimmten Erkrankungen (z. B. Diabetes) kann die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Betrag für anerkannte Entlastungsleistungen, die Sie erst privat bezahlen und dann bei der Pflegekasse einreichen.
 

Kann ich den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?

Nein, den Entlastungsbetrag kann man sich nicht direkt auszahlen lassen, da er zweckgebunden für Pflege- und Entlastungsleistungen ist. Sie müssen zuerst selbst in Vorleistung gehen, die Kosten für anerkannte Dienste (z.B. Haushaltshilfe, Betreuung) bezahlen und dann die Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse einreichen, die Ihnen das Geld dann erstatten. Alternativ kann ein professioneller Anbieter direkt mit der Kasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben. 

Was kann ich als pflegender Angehöriger alles beantragen?

Als pflegender Angehöriger haben Sie Anspruch auf verschiedene Hilfen:

  1. Familienpflegezeit.
  2. Pflegezeit.
  3. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld.
  4. Zinsloses, staatliches Darlehen.

Kann ich als pflegende Angehörige den Entlastungsbetrag bekommen?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.572 Euro im Jahr).

Wann verfallen die 125 Euro Entlastungsbetrag?

Leistungen, die Sie bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht verwendet haben, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Nach diesem Stichtag verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes aus dem Vorjahr. Das heißt: Sie können den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen oder ganz bewusst ansparen.

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag (monatlich bis zu 131 €) dient der Finanzierung von anerkannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen, um Pflegebedürftige zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten, z. B. für Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder nach Landesrecht geförderte Angebote wie die Nachbarschaftshilfe. Er wird flexibel eingesetzt, muss aber für spezifische, von der Pflegekasse zugelassene Dienste genutzt werden. 

Kann der Entlastungsbetrag auch für private Hilfe verwendet werden?

Neuerung im Pflegesystem: Entlastungsbetrag jetzt auch für Privatpersonen nutzbar. Seit Januar 2025 gibt es eine wichtige Neuerung in der Pflegeunterstützung: Pflegebedürftige können den sogenannten Entlastungsbetrag (bisher 125 €, jetzt 131 € pro Monat) nun auch für Hilfeleistungen durch Privatpersonen nutzen.

Wofür kann der Entlastungsbetrag 2025 verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag 2025 (erhöht auf 131 €/Monat) dient der Entlastung pflegender Angehöriger und der Förderung der Selbstständigkeit Pflegebedürftiger. Er kann für zertifizierte Alltags- und Betreuungsleistungen wie Haushaltshilfe, Einkaufshilfe, Alltagsbegleitung (z.B. Arztbesuche) oder die Finanzierung von Eigenanteilen bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege genutzt werden, wobei in einigen Bundesländern auch Nachbarschaftshilfe durch Privatpersonen möglich ist. Es ist eine zweckgebundene Leistung, die bei der Pflegekasse eingereicht wird und nicht zweckentfremdet werden darf. 

Kann ich den Entlastungsbetrag für Fenster putzen lassen?

Ja, Fensterputzen kann über den monatlichen Entlastungsbetrag (131 €) finanziert werden, wenn ein Pflegegrad (1-5) besteht, da es als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, die Pflegebedürftigen schwerfällt. Wichtig ist, dass die Leistung von einem anerkannten Anbieter erbracht wird, der direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann, oder Sie reichen die Rechnungen selbst ein, wobei eine Abrechnung mit Nachbarn oder Privatpersonen meist nicht möglich ist.